Verwalter darf nur Werte geeichter Zähler verwenden
- promag-online
- 25. Nov. 2015
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Der WEG-Verwalter darf bei der Verteilung von Heiz- und Wasserkosten in der Jahresabrechnung keine Werte verwenden, die mit ungeeichten Zwischenzählern gemessen wurden. Die Eichbehörden können dem Verwalter die Verwendung der Werte per Ordnungsverfügung untersagen.
Hintergrund
In einer Wohnungseigentumsanlage waren ungeeichte Wärme- und Kaltwasserzähler installiert. Die Eichbehörden haben daraufhin gegen den WEG-Verwalter eine Ordnungsverfügung erlassen. Hierin wird dem Verwalter untersagt, die mittels der ungeeichten Zähler ermittelten Messwerte für die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung zu verwenden. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde angeordnet.
Der Verwalter hat gegen die Ordnungsverfügung Anfechtungsklage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen
Entscheidung Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Eichbehörden haben die Verwendung der Messwerte zu Recht untersagt.
Es ist verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Das ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG. Für die genannten Größen dürfen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte verwendet, handelt ordnungswidrig.
Ein WEG-Verwalter, der für die Kostenverteilung im Rahmen der Jahresabrechnung auf Messwerte ungeeichter Zähler zurückgreift, verstößt gegen diese Vorschriften. Auch die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft stellt geschäftlichen Verkehr im Sinne des Eichgesetzes dar. Denn auch in diesen Fällen wird die rein private Sphäre verlassen und eine gerichtlich durchsetzbare Forderung, nämlich die der insoweit teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer, begründet.
Der Verwalter ist auch richtiger Adressat der Ordnungsverfügung, weil die Erstellung der Jahresabrechnung in seinen Aufgabenbereich fällt und gerade die Verwendung der Messwerte in der Jahresabrechnung untersagt wird.
(VG Köln, Beschluss v. 26.11.2014, 1 L 1593/14)
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